Verkaufs- und Lieferbedingungen

 Gültig ab 21. Februar 2019

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen dem Kunden und Litho-Tryk Aps (nachfolgend Lieferant genannt), soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien abweichend geregelt sind.

§ 1 Angebot und Vertrag
1.1. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Tage ab dem Datum des Angebots verbindlich.
1.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Annahme des Auftraggebers beim Auftragnehmer eingeht.
1.3. Wenn der Kunde den Anbieter mit der Ausarbeitung von Konzepten, kreativen Präsentationen, Skizzen, Layouts, Probedrucken, Cromalin, Originalmaterial usw. beauftragt hat, hat der Anbieter Anspruch auf eine Vergütung für diese Arbeiten.
1.4. Das Angebot unterliegt folgenden Bedingungen:
- Die Materialien und Prozesse können wie im Angebot angegeben bearbeitet werden.
- Der Kunde verlangt nicht, dass die Arbeiten in Raten statt in einer einzigen Lieferung, wie im Angebot angegeben, ausgeführt werden.
- Das vom Kunden vorgelegte Material entspricht dem vorgelegten Angebot des Lieferanten.

§ 2 Preis
2.1 Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und Lieferung.
2.2 Erhöhen sich in der Zeit bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, Materialpreise, öffentliche Abgaben oder sonstige Kosten, ist der Lieferant berechtigt, den Preis um solche nachgewiesenen Erhöhungen anzupassen.
2.3 Preise in Fremdwährung basieren auf dem am Tag des Angebots oder der Auftragsbestätigung geltenden Wechselkurs in dänischen Kronen. Der Lieferer behält sich das Recht vor, den Preis im Falle von Wechselkursänderungen vor der Zahlung entsprechend zu ändern.
2.4 Der Lieferer ist berechtigt, neben dem angebotenen oder vereinbarten Preis Zahlung zu verlangen für:
- Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass sich das vom Besteller gelieferte Grundmaterial als unvollständig, ungeeignet oder mangelhaft erweist.
- Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der Besteller nach Beginn der Arbeiten Korrekturen oder Änderungen am gelieferten Material verlangt.
- Mehrarbeit, wenn der Kunde mehr Korrekturen vornimmt als im Angebot vereinbart.
- Überstunden und andere Maßnahmen, die mit dem Kunden nach Vertragsabschluss vereinbart werden.
- Lagerung, Lieferung, Handhabung und Versand von digitalem oder analogem Material und Werkzeugen des Kunden nach erfolgter Lieferung.
- Mehrarbeit, wenn der Vertrag aufgrund der Umstände beim Kunden nicht in kontinuierlicher Produktion durchgeführt werden kann.

§ 3 Lieferung
3.1. Die Lieferung erfolgt zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt, vorbehaltlich von Verzögerungen oder Hindernissen, die verursacht werden durch:
- Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers
- Störung oder Beschädigung von Produktionsanlagen, die nachweislich zu einer Verzögerung oder Beschädigung der Produktion geführt haben
- Bei Arbeitskämpfen jeglicher Art
- Im Übrigen bei allen Umständen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, wie z.B. Brand, Wasserschaden, Naturkatastrophen, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene militärische Einberufungen ähnlichen Ausmaßes, Requisition, Beschlagnahme, Aufruhr, Devisenbeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Treibstoffbeschränkungen, Ausfuhr- und Einfuhrverbote und andere ähnliche Fälle höherer Gewalt.
3.2 Im Falle solcher Verzögerungen ist der Lieferer berechtigt, eine Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Wenn ein Ereignis wie das oben genannte die Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Lieferers verzögert, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferverpflichtungen zu erfüllen, wenn der Besteller sich bereit erklärt, den vom Lieferer berechneten Mehrpreis zu zahlen.
3.4. Wenn kein Liefertermin vereinbart wurde, bestimmt der Lieferant den Liefertermin.
3.5. Der Abnehmer hat die gesamte Lieferung sofort nach der Lieferung gründlich zu untersuchen und zu testen, einschließlich der Strichcodes, EAN-Nummern und Pfandetiketten.

§ 4 Zahlung
4.1 Die Zahlung erfolgt entweder an dem Datum, das auf dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung als letzter Zahlungstag angegeben ist, oder per Nachnahme.
4.2 Ab dem Fälligkeitsdatum fallen Zinsen zu dem jeweils gültigen Zinssatz des Lieferanten an. Der Zinssatz beträgt derzeit 10 % p.a.
4.3 Auf Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer jederzeit verpflichtet, eine Bankbürgschaft als Sicherheit für die Zahlung zu stellen.
Erfolgt das Verlangen nach Abschluss des Vertrags, ist der Lieferant verpflichtet, den Abnehmer für die damit verbundenen Kosten zu entschädigen.

§ 5 Eigentumsrechte, Urheberrecht usw.
5.1. Das Urheberrecht an den vom Lieferanten entwickelten Verfahren und Konzepten, kreativen Entwürfen, Originalmaterialien usw. steht dem Lieferanten zu und darf ohne seine Zustimmung nicht an Dritte übertragen werden.
5.2. Alle Bearbeitungen, Zwischenprodukte, Materialien, Werkzeuge usw., die der Lieferant zur Verwendung in der Lieferung beschafft hat oder beschaffen ließ, sind Eigentum des Lieferanten. Dies gilt unabhängig davon, ob die beschafften Gegenstände gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
5.3. Die in Ziffer 5.2. genannten Gegenstände dürfen nur für Arbeiten für den Auftraggeber verwendet und nur nach gesonderter Vereinbarung gelagert werden.

§ 6 Verzug
6.1 Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann berechtigt, unter dem in Ziffer 3.1 genannten Vorbehalt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde bei Vertragsschluss auf die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins Wert gelegt hat.

§ 7 Mängel
7.1. Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber nicht schriftlich in Proofs, einschließlich Druckvorlagen, digitalen Informationen, Andrucken und dergleichen korrigiert hat.
7.2. Bei geringfügigen Abweichungen von freigegebenen Mustern oder vereinbarten Spezifikationen ist der Auftraggeber nicht zu einer Preisminderung oder zur Verweigerung der Annahme der bestellten Ware berechtigt.
7.3. Der Lieferant ist zu einer Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der vereinbarten Auflage berechtigt. In Fällen, in denen Papier oder sonstiges Material von einem anderen als dem Lieferanten speziell für den Auftrag hergestellt wird, ist der Lieferant zu einer angemessenen Mehr- oder Minderlieferung von mehr als 10% der vereinbarten Auflage berechtigt, jedoch nicht über die Lieferbedingungen des Materiallieferanten hinaus.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, eine mangelhafte Lieferung unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge oder rügt er sie zu spät, verliert er das Recht, den Mangel geltend zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, einen Mangel zu beheben, wenn dies innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.
7.5 Der Lieferant haftet nicht für Fehler oder Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller Papier oder andere Gegenstände für die Lieferung bereitgestellt hat.
7.6 Der Lieferant haftet nicht für die falsche Platzierung von geleimten oder eingelegten Elementen, wenn der Abnehmer dem Lieferanten keine genauen schriftlichen Anweisungen zu deren Platzierung gegeben hat.
7.7 Der Lieferant übernimmt keine Garantie für fehlende oder doppelte Nummern bei Lieferungen, die nummerierte Arbeiten enthalten. Bei Lieferungen, die bei Erhalt nummerierte Arbeiten enthalten, werden eventuelle Korrekturen der Nummern extra berechnet.
7.8 Der Lieferant berät den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen bei der Auswahl des Produkts und stellt auf Wunsch Material für Tests zur Verfügung. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Kunden, sich zu vergewissern, dass das Produkt für den spezifischen Zweck, für den es bestimmt ist, verwendet werden kann.
7.9. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Verwendung des Produkts eine ordnungsgemäße Prüfung des Produkts unter realistischen Produktionsbedingungen durchzuführen und die Verwendung des Produkts sofort einzustellen, wenn sich herausstellt, dass diese nicht zufriedenstellend ist.
7.10. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Produktmängel, die infolge falscher Lagerung/Handhabung durch den Kunden auftreten.

§ 8 Haftung
Haftung
8.1 Der Lieferant und der Abnehmer haften für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen gemäß den allgemeinen Haftungsregeln des dänischen Rechts. Der Lieferant haftet jedoch niemals für Schäden, die durch Fehler und Mängel in Strichcodes, EAN-Nummern und Pfandetiketten verursacht werden.
8.2 Ungeachtet etwaiger entgegenstehender Bestimmungen in der Vertragsgrundlage haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Die Haftungsbefreiung gilt so lange, wie die höhere Gewalt andauert. Als höhere Gewalt gelten Umstände, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat und die er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehen konnte, wie z. B. ungewöhnliche Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Brand, Überschwemmung, Vandalismus und Arbeitskämpfe.
8.3. Die Haftung des Lieferanten ist auf 125.000 DKK begrenzt, es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Produkthaftung
8.4 Die Produkthaftung richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des dänischen Rechts.
8.5 Jegliche Produkthaftung, die nicht durch zwingende Vorschriften zur Produkthaftung abgedeckt ist, unterliegt den folgenden Einschränkungen:
- Der Lieferant haftet nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf Fehler oder Unterlassungen zurückzuführen ist, die vom Lieferanten oder anderen in der Produktionskette begangen wurden, für die der Lieferant haftet - Der Lieferant kann nicht für Betriebsverluste, Zeitverluste oder andere indirekte Verluste, einschließlich Produktions-, Umsatz-, Gewinn-, Zeit- oder Goodwillverluste, haftbar gemacht werden.
- Der Lieferant haftet niemals für Verluste, die durch Fehler und Mängel in Strichcodes, EAN-Nummern und Pfandetiketten verursacht werden.
8.6 Die Haftung des Lieferanten ist bei Produkthaftungsschäden auf DKK 125.000,- begrenzt, es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
8.7 Soweit der Lieferant gegenüber einem Dritten der Produkthaftung unterliegt, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten in demselben Umfang schadlos zu halten, wie die Haftung des Lieferanten nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist.

Rechte Dritter
8.8. Der Lieferant haftet nicht für die fehlende Genehmigung des Abnehmers zur Reproduktion, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Schriften, Bildern, Zeichnungen, Mustern, Illustrationen, Texten, Marken, sonstigen Geschäftszeichen und sonstigen Produktausstattungen, einschließlich Design oder allem anderen, was Gegenstand von Rechten Dritter sein kann.
8.9. Ist der Lieferant einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig, weil der Abnehmer keine Genehmigung zur kommerziellen Nutzung von Rechten Dritter erteilt hat, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten dafür zu entschädigen. In Fällen, in denen der Lieferant sich fahrlässig für die Nutzung der geschützten Rechte eines Dritten entschieden hat, ist die Haftung des Lieferanten auf 125.000 DKK begrenzt.

Ergänzende Geschäftsbedingungen für Repro-Dienstleistungen
8.10. Die Qualitätskontrolle des Auftraggebers übernimmt die volle Verantwortung ab Druckbeginn. Bei Mängeln an Druckformen einschließlich Druckplatten, Filmen, Feilen usw. haftet der Auftragnehmer nicht für den daraus entstehenden Schaden, sondern ist nur zur Lieferung neuer, korrigierter Druckformen verpflichtet.

§ Artikel 9 Unterauftragnehmer
9.1 Der Lieferant ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

§ Artikel 10 Periodische Veröffentlichungen/laufende Aufträge
10.1 Wenn mit dem Auftraggeber keine andere Vereinbarung über periodische Veröffentlichungen/laufende Aufträge getroffen wurde, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

§ 11 Personenbezogene Daten
11.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass die Auskunftspflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den registrierten Personen in dem für die Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer zu verwendenden Material und der anschließenden Speicherung des Auftrags beim Auftragnehmer eingehalten wird.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Auf den Vertrag findet dänisches Recht Anwendung, soweit sich die Rechtslage nicht aus dem Vertragstext oder aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergibt.
12.2 Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages oder die Erfüllung und Durchsetzung der Bedingungen können nur vor dem Gericht in Randers ausgetragen werden.